§ 10 Wahlen
( 1 ) Vor der Wahl ernennt die Mitgliederversammlung durch Zuruf einen aus drei
ordentlichen Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser bestimmt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden, der bis zur vollzogenen Wahl die Mitgliederversammlung
leitet. Ein Mitglied des Wahlausschusses fertigt über das Wahlergebnis das Protokoll,
das von ihm und dem Vorsitzenden des Wahlausschusses unterzeichnet und vom
Wahlausschuss nach Abschluss des Wahlverfahrens zusammen mit etwaigen weiteren
Wahlunterlagen dem Vorstand übergeben wird.
( 2 ) Nur ordentliche Vereinsmitglieder können zu Mitgliedern des Vorstands, zum
Gewässerwart, zu Sonderbeauftragten und zu Kassenprüfern gewählt werden. Mit dem
Ende ihrer Mitgliedschaft im Verein scheiden sie aus ihren Ämtern aus.
( 3 ) Die Wahlperiode dauert vier Jahre. Ist während einer Wahlperiode eine Nachwahl
erforderlich, so endet das Amt des Gewählten mit dem Ablauf der Wahlperiode.
( 4 ) Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden erfolgt geheim. Im Übrigen finden nur dann
geheime Wahlen statt, wenn dies von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beantragt wird.
( 5 ) Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der gültigen Stimmen, so
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf die die meisten
Stimmen entfielen. Absatz vier gilt entsprechend.
( 6 ) Die in Absatz 2 genannten Amtsinhaber bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger
ordnungsgemäß gewählt sind.
Scheidet einer von ihnen während der Wahlperiode aus, so überträgt der Vorstand
dessen Aufgabe kommissarisch einem ordentlichen Mitglied des Vereins bis zur
nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt den Nachfolger. Absatz vier gilt
entsprechend.