§ 11 Mitgliederversammlung

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Vierteljahr, hat eine
Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) stattzufinden. Hierzu lädt der Vorstand
die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vor der
Versammlung ein. Zu Mitgliederversammlungen wird ebenfalls 14 Tage vor der
Versammlung schriftlich eingeladen.
( 2 ) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied mit einem spätestens drei
Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangenen Brief einen Antrag an
die Mitgliederversammlung stellt. Die Ergänzung wird den Mitgliedern spätestens eine
Woche vor der Versammlung mitgeteilt.

( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,
b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
c) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer, der Gewässerwarte und der
Sonderbeauftragten,
d) Festsetzung der Höhe des Auslagenersatzes und der Höhe der Tätigkeitsvergütung der
einzelnen Vorstandsmitglieder,
e) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Kreditaufnahme und die Festsetzung von
Umlagen,
f) Genehmigung der Beitragsordnung.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) Erledigung der von den Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellten
Anträge.
i) weitere Aufgaben, die ihr vom Gesetz oder der Satzung zugewiesen sind
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird im Fall der Verhinderung des 1. und des 2.
Vorsitzenden vom Schriftführer geleitet.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann im
Interesse des Vereins Gäste zulassen.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Sind
weniger ordentliche Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut
und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht
das Gesetz oder die Satzung eine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Abstimmung
erfolgt geheim, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
( 8 ) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
( 9) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist
hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ihre
Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Der Vorstand hat in
diesem Fall die Versammlung binnen eines Monats unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen.