§ 12 Schiedsgericht
Nach Abschluss des vereinsinternen Rechtswegs ist für Streitigkeiten zwischen dem Verein
und seinen Organen, dem Verein und seinen Mitgliedern, zwischen seinen Organen sowie
zwischen seinen Mitgliedern, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis in diesem
Verein haben, das " Ständige Schiedsgericht für den Bereich des Fischereiverbands
Oberbayern ( FVO ) " ausschließlich zuständig, das auf der Grundlage seiner
Schiedsgerichtsordnung entscheidet. Das Schiedsgericht entscheidet auch abschließend über
seine sachliche Zuständigkeit.
Im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Rechtsweg zu den
staatlichen Gerichten ausgeschlossen.