§ 14 Auflösung des Vereins - Wegfall des Zweckes

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel - Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an den Fischereiverband Oberbayern, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für den Schutz der
Fischpopulationen zu verwenden hat.