§ 4 Aufnahme
( 1 ) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag, dem bei Minderjährigen die
schriftliche Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter(s) beigefügt sein muss,
entscheidet der Vorstand. Im Aufnahmeantrag ist anzugeben, ob der Bewerber bereits
Mitglied in anderen Fischereivereinen, gegebenenfalls in welchen, ist oder war. Der
Vorstand kann im Einzelfall die Benennung zweier ordentlicher Mitglieder seines
Vereins als Bürgen verlangen.
( 2 ) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Bewerber ohne Angabe von
Gründen mitzuteilen.
( 3 ) Der aufgenommene Bewerber wird Mitglied des Vereins, sobald er die gemäß der
Beitragsordnung mit der Aufnahme fälligen Zahlungen geleistet hat. Dann sind ihm
die Satzung, die Beitrags- und die Fischereiordnung auszuhändigen.