§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung
aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens
am 30. September des laufenden Jahres beim Vorstandsmitglied eingegangen sein.
( 3 ) Mitglieder werden aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sie trotz schriftlicher
Mahnung durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die drohende Streichung
und einer gesetzten Frist von einem Monat die offenen Forderungen des Vereins nicht
fristgerecht vollständig beglichen haben.
Ist ein Mitglied unbekannt verzogen, wird es aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn
es die offenen Forderungen des Vereins nicht bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres vollständig erfüllt hat.
( 4 ) Mitglieder können ausgeschlossen werden,
a) wenn gegen sie bereits einmal eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 6 verhängt
wurde und sie erneut eine Handlung begehen, die nach § 5 Abs. 6 mit einer
Ordnungsmaßnahme geahndet werden kann oder
b) wenn ihnen die Verwaltungsbehörde die Ausstellung des Fischereischeins verweigert
oder ihnen diesen wieder entzieht oder
c) wenn sie eine dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadende, insbesondere
eine solche gesetzwidrige Handlung begangen oder
d) wenn sie in grober Weise gegen die Satzung oder die Fischereiordnung verstoßen
haben.
( 5 ) Der Ausschluss wird vom Vorstand durch eine zu begründende Entscheidung
beschlossen. Vorher hat er dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief, in
dem der Ausschlussgrund bekannt zu geben ist, mit einer Frist von zwei Wochen
Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben. Binnen eines Monats nach Erhalt des
Ausschlussbeschlusses kann das Mitglied Einspruch gegen diese Entscheidung
erheben.
Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
( 6 ) Bei Verstößen minder schwerer Art kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied
eine Ordnungsmaßnahme verhängen.
Dies erfolgt durch einen Beschluss, durch welchen nach mündlicher oder schriftlicher
Anhörung des Betroffenen eine zeitlich befristete Entziehung der Mitgliedsrechte oder
der Fischereierlaubnis, eine Geldbuße, eine Verwarnung mit oder ohne Auflagen oder
mehrere dieser Sanktionen verhängt werden können. Die Entscheidung, in der der
geahndete Verstoß kurz zu beschreiben ist, ist dem Mitglied durch Einschreiben
bekannt zu machen.
( 7 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Erfüllung
bestehender Forderungen und etwaiger Schadensersatzansprüche des Vereins.