§ 7 Der Vorstand


( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden,
2. dem Ersten und Zweiten Schriftführer,
3. dem Ersten und Zweiten Kassier,
4. dem Ersten und Zweiten Gewässerwart,
5. dem Jugendwart.

( 2 ) Der Vorstand erlässt die Fischerei- und die Beitragsordnung, die bei Bedarf jederzeit
geändert werden können. Über die Beitragsordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Er bestimmt Art und Umfang der von Mitgliedern zu leistenden Arbeiten sowie die
Höhe des Geldbetrags, der an Stelle der nicht erbrachten Arbeiten zu zahlen ist.
Er entscheidet über die Anpachtung von Fischereigewässern, die Verlängerung von
solchen Pachtverträgen und den Erwerb von Fischereirechten – in Abstimmung mit
der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu
bestätigen ist.
Er schlägt der Mitgliederversammlung bei Bedarf die Wahl von Sonderbeauftragten
zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben vor, die ihre Aufgaben gemäß den
Vorgaben des Vorstands erledigen, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden.
Der Vorstand kann einzelne oder regelmäßige zwanglose Zusammenkünfte der
Vereinsmitglieder abhalten, in welchen laufende Angelegenheiten zur Sprache
kommen und die Fortbildung der Mitglieder durch Vorträge und ähnliche
Veranstaltungen gefördert wird.
Im Übrigen ist der Vorstand neben den ihm durch das Gesetz und diese Satzung
ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht
durch das Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
( 3 ) Der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis seine Vertretungsbefugnis nur ausüben,
wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
Im Übrigen erledigt er alle Angelegenheiten, die nicht den anderen Mitgliedern des
Vorstands übertragen sind.
Vereinsintern wird er auch insoweit im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden
vertreten.

1. Vorsitzende können nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, sofern sie dieses
mindestens drei Wahlperioden lang ausgeübt haben, auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel - Mehrheit der Stimmen zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstands, sind aber
zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort das Rederecht, jedoch kein
Stimmrecht.
( 4 ) Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten im Einvernehmen mit
dem 1. Vorsitzenden. Er führt in den Vorstandssitzungen und in den Mitglieder-
versammlungen das Protokoll. Dieses ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen. Er verwahrt die schriftlichen Unterlagen des
Vereins.

( 5 ) Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte des Vereins und sorgt für den pünktlichen
Eingang der Zahlungen der Mitglieder sowie für die fristgerechte Erfüllung der
finanziellen Verpflichtungen des Vereins. Er unterrichtet die übrigen
Vorstandsmitglieder regelmäßig über den finanziellen Status des Vereins.
( 6 ) Der Jugendwart schult die Jungfischer entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 1 f)
und des § 3 Abs. 2 c) der Satzung.
( 7 ) Der Gewässerwart überwacht die vom Verein gepachteten Gewässer. Ihm obliegt die
Hege und Pflege des Fischbestandes. Er ist für alle mit der Bewirtschaftung
zusammenhängenden Aufgaben sowie für die Umwelt, den Arten-und Naturschutz
zuständig.
( 8 ) Die Mitglieder des Vorstands erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht
über ihren Aufgabenbereich.
( 9 ) Die Mitglieder des Vorstands können in jeweils angemessenem Umfang eine
Erstattung ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten.