§ 9 Kassenprüfer

( 1 ) Zwei Kassenprüfer überprüfen jährlich mindestens einmal unangemeldet die
Vereinskonten, sowie die Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische
Richtigkeit und die ordnungsgemäße Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben.
( 2 ) Über das Ergebnis der Kassenprüfung fertigen die Kassenprüfer jährlich mindestens
einmal einen kurzen schriftlichen, von ihnen unterzeichneten Bericht, den sie dem
Vorstand zuleiten. Einer von ihnen trägt ihn in der Mitgliederversammlung vor.